Biotopförderung
Allgemeines zur Biotopförderung durch
den Kreis Segeberg und durch die
Kreisjägerschaft Segeberg
Der Kreis Segeberg und die Kreisjägerschaft Segeberg e.V. fördern biotopgestaltende
Maßnahmen auf Flächen, für die im Kreisgebiet Segeberg Jagdsteuer gezahlt wird.
Es wurde eine Leistungsvereinbarung über die Verwendung des Aufkommens aus der Jagdsteuer
geschlossen. Das Jagdsteueraufkommen soll für die nachhaltige Sicherung der Leistungsfähigkeit
des Naturhaushaltes, der Tier- und Pflanzenwelt, der Artenvielfalt, der Eigenart und Schönheit
von Natur und Landschaft im Sinne des Natur- und Tierschutzgesetzes verwendet werden.
Ziele der Biotopförderung:
Die Maßnahmen dienen der Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des
Landschaftsbildes, insbesondere durch:
Verbesserung der landschaftlichen Strukturvielfalt
Schutz und Entwicklung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere
Verbesserung und Entwicklung lokaler Biotopstrukturen
Verbesserung des Tierschutzes
Förderfähig sind Maßnahmen, wenn sie naturschutzfachlich und wirtschaftlich dazu geeignet
sind, die oben genannten Ziele zu erreichen.
Ausgleichsmaßnahmen und bereits begonnene Maßnahmen werden nicht gefördert.
Folgende Anforderungen (Qualitätsziele) sind weitere Voraussetzungen für die Förderung, um
den Zweck und die Nachhaltigkeit zu sichern:
Der neu angelegte Biotop verbessert die vorhandenen Strukturen, er ist typisch für den
Naturraum und schließt an vorhandene Verbundstrukturen an oder stellt einen Verbund
her, zumindest ist der Verbund erkennbar.
Die geplanten Maßnahmen entsprechen vorhandenen öffentlichen Planungen. Sie sind
keine Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes.
Der neu angelegte Biotop liegt in ausreichender Entfernung zur Wohnbebauung, so dass
die ungestörte Entwicklung insbesondere der sich dort ansiedelnden Lebewesen
gewährleistet ist.
Alle für die Biotopmaßnahmen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (z.B. der
unteren Wasserbehörde, unteren Naturschutzbehörde, unteren Forstbehörde), werden
eingehalten. Mit der Durchführung der Maßnahme wird erst nach Vorliegen aller erforderlichen
Genehmigungen begonnen.
Die Maßnahme wird entsprechend dem Bewilligungsbescheid durchgeführt. Die geschaffenen
Biotopflächen (Maßnahmenfläche und Pufferfläche) werden dauerhaft erhalten. Damit sie sich
selbst entwickeln können, werden keine Tiere eingesetzt, Anpflanzungen erfolgen nur
entsprechend der Bewilligung. Ist eine Pflege des Biotops erforderlich, so wird sie entsprechend
der Bewilligung vorgenommen. Werden nicht vorgesehene Pflegemaßnahmen erforderlich, sind
diese vorher mit dem Kreis und der Kreisjägerschaft abzustimmen!
Biotopflächen sollen sich ohne weitere Beeinflussungen oder Beunruhigungen ungestört selbst
entwickeln. Daher werden keine Pflanzenschutzmittel, Dünger oder Futtermittel ausgebracht.
Es werden keine baulichen Anlagen, auch nicht solche, die keiner Baugenehmigung bedürfen,
wie Beobachtungsstände, Hochsitze, Stege, Bänke, Bodenbefestigungen (Betonplatten) etc.
errichtet. Beobachtungsleitern können, wenn sie für den Schutz des Biotops erforderlich sind,
einvernehmlich zugelassen werden.
Nutzungsbeschränkungen, die sich aus dem Bewilligungsbescheid ergeben und die nicht im
Grundbuch abgesichert sind, werden auf einen evtl. Rechtsnachfolger übertragen.
Es gibt spezielle Merkblätter für die Einzelmaßnahmen der Biotopgestaltung:
Merkblatt – BF 1 – Allgemeines zur Biotopförderung
Merkblatt – BF 2 – Aufstellung der Pauschalsätze für Maßnahmen
Merkblatt – BF 3 – Kleingewässer / Gewässerschutzstreifen
Merkblatt – BF 4 – Naturnahe Fließgewässergestaltung / Vernässung
Merkblatt – BF 5 – Knicks
Merkblatt – BF 6 – Feldgehölze
Merkblatt – BF 7 – Streuobstwiese / Einzelbäume
Merkblatt – BF 8 – Saatgutmischungen / Obstsorten für Streuobstwiese
Merkblatt – BF 9 – Wildverbissschutz
Merkblatt – BF 10 – Wildwarnreflektoren
Merkblatt – BF 11 – Artenhilfsmaßnahmen
Die Zuwendung erfolgt als pauschalierter anteiliger Zuschuss in Höhe von 80 % der
pauschalierten Gesamtkosten. Die Pauschalkosten wurden als durchschnittliche Kosten ermittelt,
die bei Ausschreibungen für entsprechende Maßnahmen mit mittlerem Aufwand entstehen. Der
Aufwand für Flächenbereitstellung, Planung, Bauleitung, Aufwuchspflege, Nachpflanzung bei
Ausfall, Wildverbissschutz, usw. ist in den Pauschalsätzen enthalten.
Diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung. Der Zuschuss wird
gewissermaßen als "Prämie" für die erbrachte Leistung für den Naturhaushalt ausgezahlt und
nicht wie sonst üblich als Anteilsfinanzierung für den Aufwand. Dafür werden mit der Bewilligung
keine zusätzlichen Vergabeanforderungen verbunden. Auch der Verwendungsnachweis entfällt.
Für bestimmte Maßnahmen, zum Beispiel zur Umweltbildung, ist, nach Absprache mit der
unteren Naturschutzbehörde und der Kreisjägerschaft, eine Projektförderung möglich.
Die Pauschalsätze werden jährlich überprüft und bei Bedarf angepasst.
Verfahren:
Förderanträge mit den erforderlichen Anlagen sind einzureichen bei der:
Kreisjägerschaft Segeberg e.V., Geschäftsstelle, Heino Burmeister, Kiefernweg 8, 24640 Hasenmoor.
Die Bearbeitungszeit kann erheblich verkürzt werden, wenn die Stellungnahme der Gemeinde
selbst eingeholt wird.
Für die Anlage von Kleingewässern sowie für den Aufstau und die Umgestaltung von
Fließgewässern ist eine Genehmigung der unteren Wasserbehörde erforderlich. Erst bei
Vorliegen dieser Genehmigung kann eine Bewilligung auf Bezuschussung der Biotopmaßnahme
erfolgen. Bitte reichen Sie den entsprechenden Antrag beim Kreis Segeberg - untere
Naturschutzbehörde (UNB) - ein. Antragsformulare für Kleingewässer sind beim Kreis Segeberg
UNB, Tel.: 04551-951-97 33, erhältlich.
Für größere Feldgehölze ist die Genehmigung der unteren Forstbehörde erforderlich, die im
Rahmen der naturschutzfachlichen Prüfung eingeholt wird.
Bei einer gemeinsamen Ortsbegehung durch den Begrünungsausschuss der Kreisjägerschaft und
den Kreis Segeberg -UNB - wird die Maßnahme naturschutzfachlich beurteilt und die
Fördersumme für die Einzelmaßnahmen festgelegt.
Die Kreisjägerschaft erteilt dem Antragsteller / Maßnahmenträger im Auftrag des Kreises
Segeberg einen Bewilligungsbescheid für die Biotopförderung.
Nach Fertigstellung der Maßnahme erfolgt die gemeinsame Abnahme durch den
Begrünungsausschuss der Kreisjägerschaft und die UNB des Kreises Segeberg gemeinsam mit
dem Antragsteller. Dabei wird die endgültige Förderhöhe anhand des festgestellten Umfangs der
Einzelmaßnahmen festgelegt.
Danach erfolgt die Auszahlung durch die Kreisverwaltung Segeberg über die Kreisjägerschaft an
den Antragsteller.
Wenn die Pflanzarbeiten nicht in unmittelbarem Anschluss an die Erdarbeiten möglich sind, kann
auf Antrag eine Teilabnahme und Abschlagszahlung (anteiliger Zuschuss) erfolgen. 10 % des
anteiligen Zuschusses wird dann bis zur vollständigen Fertigstellung einbehalten.
Der pauschalierte anteilige Zuschuss gilt für Maßnahmen, die überwiegend von einer Fachfirma
umgesetzt werden. Der Nachweis hierüber ist bei der Abnahme zu erbringen. Werden die
Arbeiten überwiegend in Eigenleistung oder Gemeinschaftsarbeit erbracht, verringert sich die
Förderhöhe auf 80% der nach der Abnahme der Maßnahme ermittelten Fördersumme.
Etwa 10 Jahre nach Fertigstellung der Biotopmaßnahme wird eine Nachabnahme durchgeführt,
um festzustellen, ob die Ziele der Biotopmaßnahme erreicht wurden.
Allgemeines zur Biotopförderung 2023
Biotopförderung / Aufstellung der Pauschalsätze für Maßnahmen 2023
Antrag_auf_Bewilligung_Artenhilfsmaßnahmen 2023
Allgemeines zur Biotopförderung 2023
Antrag_auf_Bewilligung_WWR 2023
Antrag auf Bewilligung Maßnahmen 2023
Antrag_auf_Bewilligung_Fallen 2023
Flyer 2023